Rechtliches
Prüfungsordnung
Wie die Prüfung bei DIFAK abläuft
In Kraft ab 1. Januar 2027
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Lehrgänge des Deutschen Instituts für Angewandte Fachkompetenz (DIFAK).
(2) Jeder DIFAK-Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Ein Zertifikat wird ausschließlich nach bestandener Prüfung ausgestellt.
(3) Die Prüfung stellt fest, ob du die fachlichen Inhalte des Lehrgangs beherrschst und in der beruflichen Praxis anwenden kannst.
(4) Die Lehrgangsunterlagen bereiten nicht gezielt auf die Prüfung vor. DIFAK bildet Fachleute aus; die Prüfung misst, ob die Ausbildung dieses Ziel erreicht hat. Sie fragt kein antrainiertes Prüfungsmuster ab.
§ 2 Abgrenzung zu staatlichen und kammerrechtlichen Prüfungen
(1) Die DIFAK-Prüfung ist eine privatwirtschaftliche Prüfung. Sie ist keine staatliche Prüfung und ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.
(2) Wo für eine Berufsbezeichnung, eine Tätigkeitsberechtigung oder eine Eintragung zusätzlich eine gesetzliche Prüfung oder Registrierung erforderlich ist, weist DIFAK darauf im Lehrgang und auf der Kursseite ausdrücklich hin — sachlich und im Zusammenhang mit dem Nutzen des Lehrgangs, nicht als Einschränkung im Kleingedruckten.
(3) Übersicht:
| Lehrgang | Zusätzlich erforderlich |
|---|---|
| AdA / AEVO | Prüfung bei der zuständigen Stelle (IHK/HWK) nach § 30 BBiG i. V. m. AEVO |
| Sachkunde § 34a | Sachkundeprüfung bei der IHK nach § 34a Abs. 1 GewO |
| EEE | Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes richtet sich nach dem dena-Regelheft; das DIFAK-Zertifikat allein ist dafür nicht entscheidend |
| Wohnflächenberechnung | keine — die DIFAK-Prüfung ist die Qualifikation |
| Heizlast / hydraulischer Abgleich | keine — die DIFAK-Prüfung ist die Qualifikation |
§ 3 Zulassung
(1) Zur Prüfung zugelassen wird, wer für den Lehrgang eingeschrieben ist und die dort genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Bei Lehrgängen mit Live-Terminen ist die Teilnahme an mindestens 80 % der Termine Voraussetzung. Im reinen Selbststudium besteht keine Anwesenheitspflicht.
§ 4 Form und Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
| Teil | Inhalt | Form |
|---|---|---|
| A — Wissen | Auswahl- und Kurzantwortaufgaben über den gesamten Lehrgangsstoff | schriftlich, über die Lernplattform |
| B — Anwendung | mindestens eine vollständige praxisnahe Arbeit aus dem Kerngebiet (z. B. Wohnflächenberechnung, raumweise Heizlast, individueller Sanierungsfahrplan, Ausbildungsentwurf) | schriftlich, als Ausarbeitung |
| C — Verteidigung | mündliches Gespräch über die eigene Arbeit aus Teil B: Vorgehen, Entscheidungen, Annahmen, Grenzen | mündlich, mit einer Prüferin oder einem Prüfer |
(2) Teil C ist zwingender Bestandteil. Die Anwendungsarbeit muss mündlich verteidigt werden — damit wird geprüft, ob die Arbeit wirklich verstanden und selbst erbracht wurde.
(3) Es gibt keine einheitliche Bearbeitungszeit. Der Zeitrahmen richtet sich nach dem Lehrgang und wird dort bekannt gegeben. Umfangreiche Anwendungsarbeiten — etwa ein individueller Sanierungsfahrplan — erstrecken sich über mehrere Stunden oder Tage; das ist gewollt und entspricht der Berufspraxis.
(4) Hilfsmittel sind zugelassen. Normen, Tabellen, eigene Aufzeichnungen und Fachliteratur dürfen genutzt werden — Fachleute schlagen in der Praxis ebenfalls nach. Die Aufgaben sind entsprechend anwendungsorientiert gestellt; reines Auswendiglernen führt nicht zum Bestehen.
(5) Die Aufgaben decken den Lehrgangsstoff in seiner Breite ab. Eine Gewichtung nach Prüfungsrelevanz findet nicht statt.
§ 5 Bewertung und Bestehen
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle drei Teile die jeweilige Mindestpunktzahl erreichen:
| Teil | Mindestpunktzahl |
|---|---|
| A — Wissen | 70 % |
| B — Anwendung | 70 % |
| C — Verteidigung | 50 % |
(2) Die Teile werden nicht gegeneinander verrechnet. Ein schwacher Teil lässt sich nicht durch einen starken ausgleichen — wer die Anwendung nicht beherrscht, besteht nicht, auch bei perfektem Wissensteil.
(3) Für die mündliche Verteidigung gilt bewusst die niedrigere Schwelle von 50 %: Eine Prüferin oder ein Prüfer steckt fachlich stets tiefer im Thema als eine Lernende oder ein Lernender. Geprüft wird, ob die eigene Arbeit verstanden und begründet werden kann — nicht, ob man dem Prüfer fachlich ebenbürtig ist.
(4) Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Eine Notenstufung findet nicht statt.
(5) Das Ergebnis wird spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Prüfungsteil mitgeteilt.
§ 6 Wiederholung
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden (drei Versuche insgesamt).
(2) Die erste Wiederholung ist kostenfrei, jede weitere kostenpflichtig.
(3) Eine Wiederholung ist frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich.
(4) Es werden nur die nicht bestandenen Teile wiederholt; bestandene Teile bleiben erhalten. Bei der Wiederholung wird ein neuer Aufgabensatz gestellt.
(5) Nach dem dritten erfolglosen Versuch kann der Lehrgang erneut belegt werden. Der Zugang zu den Lehrgangsunterlagen bleibt unberührt.
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung
(1) Ein Rücktritt vor Prüfungsbeginn ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und gilt nicht als Versuch.
(2) Wer eine begonnene Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht oder die bekannt gegebene Frist überschreitet, hat den Versuch verbraucht. Bei nachgewiesenem wichtigem Grund — insbesondere Krankheit — gilt der Versuch als nicht unternommen.
(3) Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Bearbeitung durch Dritte gilt die Prüfung als nicht bestanden. In schweren Fällen kann DIFAK von weiteren Prüfungen ausschließen, ein bereits ausgestelltes Zertifikat widerrufen und einen Eintrag in der Expertenliste löschen.
Hinweis: Die mündliche Verteidigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe C ist zugleich der wirksamste Schutz gegen Fremdbearbeitung.
§ 8 Einsicht und Widerspruch
(1) Nach Bekanntgabe des Ergebnisses besteht vier Wochen lang das Recht auf Einsicht in die eigene Prüfungsleistung und deren Bewertung.
(2) Innerhalb derselben Frist kann der Bewertung schriftlich — auch per E-Mail — widersprochen werden.
(3) Die Überprüfung erfolgt durch eine andere Person als den Erstbewerter. Das Ergebnis wird begründet mitgeteilt.
§ 9 Zertifikat
(1) Nach bestandener Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt. Es weist aus: Name, Lehrgangsbezeichnung, Umfang in Unterrichtseinheiten, Abschlussdatum, Zertifikatsnummer sowie den Vermerk, dass die Prüfung der DIFAK bestanden wurde. Ein Geburtsdatum wird nicht aufgeführt.
(2) Die Abschlussbezeichnung lautet „Geprüfter Sachverständiger (DIFAK)", ergänzt um das Fachgebiet — zum Beispiel „Geprüfter Sachverständiger für Wohnflächenberechnung (DIFAK)".
(3) Das Zertifikat wird in zwei Ausführungen angeboten:
| Voraussetzung | Kosten | |
|---|---|---|
| Standard-Zertifikat | bestandene Prüfung | im Lehrgangspreis enthalten |
| Schmuck-Zertifikat | bestandene Prüfung | kostenpflichtiger Zusatz |
Beide setzen dieselbe bestandene Prüfung voraus und unterscheiden sich allein in der Ausführung.
(4) Das Zertifikat bescheinigt die bestandene DIFAK-Prüfung. Es verleiht keine staatliche Anerkennung und keine gesetzlich geregelte Berechtigung.
(5) Das Zertifikat dokumentiert eine bestandene Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt und behält als Nachweis dauerhaft Gültigkeit. Zeitlich begrenzt ist die Aktualität der Qualifikation — sie ist Voraussetzung für die Führung in der DIFAK-Expertenliste (§ 10).
§ 10 DIFAK-Expertenliste
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, wird auf Wunsch kostenlos in die DIFAK-Expertenliste aufgenommen.
(2) Die Aufnahme ist freiwillig. Sie erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; der Eintrag wird dann unverzüglich entfernt.
(3) Veröffentlicht werden Name, Fachgebiet, Postleitzahlenbereich und eine Kontaktmöglichkeit. Weitere Angaben nur auf ausdrücklichen Wunsch.
(4) Der Eintrag ist auf zwei Jahre befristet. Er verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn im laufenden Zeitraum der erforderliche Fortbildungsumfang nachgewiesen wird.
(5) Fortbildungspunkte können über den gesamten Zeitraum gesammelt werden — unter anderem durch weitere DIFAK-Lehrgänge, Fachseminare und kostenlose Angebote von DIFAK. Der erforderliche Umfang und die anrechenbaren Formate werden gesondert veröffentlicht.
(6) Läuft die Frist ohne Nachweis ab, ruht der Eintrag und wird aus der öffentlichen Liste entfernt. Er lebt wieder auf, sobald der Nachweis nachgeholt wird. Das Zertifikat selbst bleibt davon unberührt (§ 9 Abs. 5).
(7) Der Eintrag entfällt bei Widerruf des Zertifikats (§ 7 Abs. 3).
§ 11 Datenschutz
(1) Prüfungsleistungen und Bewertungen werden zur Nachweisführung gespeichert; Prüfungsleistungen drei Jahre, Zertifikatsdaten dauerhaft, da sie die Nachweisfunktion des Zertifikats tragen.
(2) Zertifikatsdaten werden bei einer Kontolöschung nicht vollständig entfernt, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO) — das Zertifikat muss überprüfbar bleiben. Der Umfang wird auf das Notwendige beschränkt.
(3) Einträge in der Expertenliste beruhen ausschließlich auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und werden bei Widerruf gelöscht.
(4) Die mündliche Verteidigung wird nicht aufgezeichnet; festgehalten werden Datum, Dauer, Prüfer und Bewertung.
(5) Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
§ 12 Inkrafttreten und Änderungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Änderungen werden auf der Website veröffentlicht. Für laufende Lehrgänge gilt die bei Lehrgangsbeginn gültige Fassung.
Version 1.1 · Stand: 15. August 2026